Handlungsleitfaden für Leitungsverantwortliche bei Grenzverletzungen von Mitarbeitenden gegenüber Kinder und Jugendlichen
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ist eine auf das Thema des grenzwahrenden Umgangs mit Kindern und Jugendlichen aufbauende Veröffentlichung speziell für Mitarbeitende in Leitungsverantwortung. Ziel ist es, Leitungsverantwortlichen in den Einrichtungen und Gesellschaften im Diakonieverbund Schweicheln e.V. Handlungssicherheit im Umgang mit (mutmaßlichen) Grenzverletzungen von Mitarbeitenden einschließlich Leitungsverantwortlichen gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu geben.
Ziel dieses Handlungsleitfadens ist es, Leitungsverantwortlichen in den Einrichtungen und Gesellschaften im Diakonieverbund Schweicheln e.V. Handlungssicherheit im Umgang mit (mutmaßlichen) Grenzverletzungen von Mitarbeitenden einschließlich Leitungsverantwortlichen gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu geben.
Unser Auftrag ist es, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass Handlungen zu unterlassen sind, die geeignet oder darauf gerichtet sind, Kinder in dieser Entwicklung zu beeinträchtigen. In den Einrichtungen und Gesellschaften des Diakonieverbund Schweicheln e.V. sollen Kinder und Jugendliche Schutz vor Gefahren für ihr Wohl erfahren. Die Pflicht, konkreten Verdachtsmomenten nachzugehen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor gegenwärtigen oder drohenden Grenzverletzungen zu ergreifen, ergibt sich u.a. aus dem gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe (§ 8a SGB VIII).
Alle Leitungsverantwortlichen sind aufgefordert, innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Strukturen und Arbeitsbedingungen zu schaffen, die einen grenzwahrenden Umgang mit den Kindern und Jugendlichen gewährleisten. Ergeben sich dennoch Verdachtsmomente von Grenzverletzungen, haben sie diese ernst zu nehmen, sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf alle erforderlichen und gebotenen Interventionsschritte zügig und in der gebotenen Sachlichkeit und Fachlichkeit einzuleiten.
Der Diakonieverbund Schweicheln e.V. ist keine Ermittlungsbehörde. Es liegt nicht im Auftrag und der Kompetenz der Leitungsverantwortlichen, über Schuld und Unschuld der mutmaßlichen Täterinnen oder Täter zu entscheiden.
Maßstab unseres Handelns bildet vielmehr der Grad des Verdachts und der Grad der drohenden Gefahr einer Kindeswohlgefährdung. Wir haben auch solchen Grenzverletzungen entgegenzuwirken, die noch nicht die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten. Unser Auftrag ist vorrangig auf Prävention, nicht auf die Aufklärung und Verfolgung begangener Straftaten gerichtet.
Jenseits seines Schutzauftrages sieht sich der Diakonieverbund Schweicheln e.V. aber auch gegenüber den ehemals in den Einrichtungen und Gesellschaften betreuten jungen Menschen weiterhin in der Verantwortung. Werden uns Grenzverletzungen bekannt, die sich in der Vergangenheit in unseren Einrichtungen und Gesellschaften ereignet haben könnten, werden wir alle uns offen stehenden Möglichkeiten nutzen, um die berichteten Vorfälle nachträglich zu untersuchen und die hiervon betroffenen (ehemaligen) Schutzbefohlenen bei der Verfolgung ihrer Interessen an der Wiedergutmachung und einem Schadensausgleich zu unterstützen.
Maßnahmen zum Schutz der uns anvertrauten Mädchen und Jungen dürfen diese nicht entmündigen. In der Prävention von Grenzverletzungen hat die Stärkung ihrer Selbstschutzkompetenzen einen hohen Stellenwert. Auf der anderen Seite dürfen wir uns als Fachkräfte nicht unter dem Vorwand respektierter Selbstbestimmung unserer professionellen Verantwortung entziehen. Dieses Spannungsfeld müssen Leitungsverantwortliche professionell lösen.
Dieser Handlungsleitfaden bietet eine Orientierung wie Leitungsverantwortliche im Interventionsfall zwischen dem Schutzbedürfnis, dem Autonomiebestreben und familiären Belangen der Mädchen und Jungen abzuwägen haben. Bei der Abwägung sind darüber hinaus den berechtigten Interessen der tatverdächtigen Mitarbeitenden Rechnung zu tragen.
Der Diakonieverbund Schweicheln e.V. wird als Arbeitgeber und Gesellschafter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht darauf achten, dass die Rechte der Beschäftigten im Rahmen der Intervention gewahrt und Vorverurteilungen, übereilte oder unangemessene Sanktionen vermieden werden.